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19.
Nov 2018

Unzulässigkeit der Inanspruchnahme eines Erben mittels Haftungsbescheid für eine Herstellungsbeitragsforderung

Mit Beschluss vom 29. August 2018 (Az. 4 EO 379/18), der hier heruntergeladen werden kann, hat sich der 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes mit der Geltendmachung einer Beitragsforderung gegenüber den Erben eines Beitragsschuldners beschäftigt.    Zunächst hat das Gericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Widerspruch gegen einen Haftungsbescheid keine aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO).    Außerdem hat das Gericht herausgearbeitet, dass eine gegenüber einem Erblasser noch zu Lebzeiten festgesetzte Beitragsforderung als Erblasserschuld im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben-(gemeinschaft) übergegangen ist. Dieser Übergang erfolgte nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Nr. 2 b) Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) i. V. m. § 45 AO und § 1922 BGB. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass jedes Mitglied einer Erbengemeinschaft gesamtschuldnerisch haftet (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 b) ThürKAG i.V.m. § 44 AO. Hier hat das Gericht auf das Urteil des 4. Senates des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 11. August 2016 - 4 KO 233/14 -  hinsichtlich des Gebührenrechtes verwiesen. Die Entscheidung vom 11. August 2016 kann hier heruntergeladen werden.    Der Erbe haftet grundsätzlich nicht i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) ff.) ThürKAG i.V.m. § 191 AO für eine fremde Schuld, sondern als Beitragsschuldner(in) - beschränkt auf den Nachlass - für eine (eigene) Erblasserschuld.    Aufgrund dessen sind die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftungsbescheides gegen den Erben dann nicht gegeben.    Vielmehr muss gegenüber dem Erben (nur) eine neue Zahlungsaufforderung im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 1 ThürVwZVG ergehen. Gegenüber dem Erben läuft eine eigene Zahlungsverjährungshöchstfrist.    Wichtig ist die Entscheidung deshalb, weil dem Erben im Rahmen der Universalsukzession gemäß § 1922 BGB keine Einwände mehr gegen die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides zustehen, soweit dieser bestandskräftig geworden ist.    Anders ist dies in dem Hauptsacheverfahren gegen einen Haftungsbescheid (vgl. insoweit den Beschluss des 4. Senats des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2013 - 4 EO 827/12 - für einen Duldungsbescheid, der hier heruntergeladen werden kann).   Für Rückfragen in diesem Zusammenhang steht Ihnen der auf das Kommunal- und Kommunalabgabenrecht spezialisierte Rechtsanwalt Bernd Schicker gerne zur Verfügung. 

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