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10.
Aug 2017

Urteil des OVG Münster zur Frage der Unzulässigkeit eines Verzichtes auf die Erhebung von Straßenbaubeiträgen

Nach dem Beschluss des OVG Münster schließen sowohl Landes- als auch Bundesrecht einen gegenleistungslosen, außerhalb eines Vergleichsvertrages vorgenommenen Verzicht auf die Erhebung von Straßenbaubeiträgen aus. Anderes gilt nach Ansicht des OVG Münster nur, wenn auf die Beitragserhebung durch Abgabenbescheid verzichtet, der gesetzlich zu fordernde Beitrag aber wirtschaftlich vereinnahmt wird. Dies wiederum setzt voraus, dass der Verzicht auf die Straßenbaubeitragserhebung durch Beitragsbescheid in einem sachlichen Zusammenhang zur Gegenleistung des Beitragspflichtigen steht und die Leistung der Gemeinde nicht unangemessen gegenüber der Gegenleistung des Beitragspflichtigen ist. Des Weiteren hat das OVG Münster herausgearbeitet, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Höhe des Beitrags nicht völlig ungewiss sein darf.    Abgestellt wird hier darauf, dass sich dies zum einen aus dem in der Sollvorschrift des  § 8 Abs. 1 S. 2 KAG NRW zum Ausdruck kommenden Beitragserhebungsgebot, das ein Absehen von der Beitragserhebung nur unter besonderen, atypischen Umständen rechtfertigt, ergibt. Außerdem ergibt sich dies auch aus der Gesetzesgebundenheit der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 GG und dem Gebot der Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung nach Art. 3 Abs. 1 GG. Dies schließt letztendlich ein gegenleistungslosen, außerhalb eines Vergleichsvertrages (vergleiche § 55 VwVfG) vorgenommenen Abgabenverzicht ohne Vorliegen eines gesetzlichen Erlassgrundes nach der Verweisungsvorschrift in dem KAG NRW i.V.m. § 227 AO aus.    Die Rechtsauffassung des OVG Münster ist auch auf die Thüringer Rechtslage übertragbar, da dort nach der einschlägigen Rechtsprechung des 4. Senats des OVG Weimar ebenfalls ein Beitragserhebungsgebot für Straßenausbaubeiträge besteht. Dies hat der 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts bereits mit Urteil vom 31.05.2005 (Az. 4 KO 1499/04 – die Entscheidung kann hier heruntergeladen werden) entschieden. Hiernach sind die Kommunen grundsätzlich zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen verpflichtet, wobei ihnen nur ein sehr eng begrenzter Ermessensspielraum, der ein Absehen von der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nur unter atypischen Umständen und bei Einhaltung der kommunalrechtlichen Haushalts- und Einnahmebeschaffungsgrundsätzen der darin festgelegten Rangfolge kommunaler Einnahmen aus Leistungsentgelten, Vorsteuern und Krediten erlaubt.    Für Fragen in diesem Zusammenhang steht Ihnen in unserer Kanzlei der auf das Kommunalabgabenrecht spezialisierte Rechtsanwalt Bernd Schicker gerne zur Verfügung.    Der Beschluss des OVG Münster vom 21.03.2017, Az. 15 A 2153/16 kann hier heruntergeladen werden.

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