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18.
Dez 2015

Urteil des OVG Bautzen zur Zweckverbandsumlage

Mit Urteil vom 26.08.2015, - Az.: 5 A 786/13 -, hat das OVG Bautzen entschieden, dass, soweit eine Verbandssatzung für eine einzelne Aufgabe (hier: der Straßenentwässerung) besondere Umlageregelungen enthält, die die Kosten auf die Verbandsmitglieder nach dem Verursacher- oder Äquivalenzprinzip direkt zuordnen, derartige entgeltähnliche Umlagen dem Umlagemaßstab des § 60 Abs. 1 S. 2 Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) entsprechen. Nach dem Urteil ist eine Regelung zur Umlage investiver Kosten der Straßenentwässerung auf die Verbandsmitglieder nach Belegenheit der Anlage rechtmäßig. Für Zweckverbandsumlagen ist das Äquivalenzprinzip nicht zwingend; Umlagemaßstäbe stehen im Ermessen des Satzungsgebers.    Der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass das Äquivalenzprinzip im Sinne der Angemessenheit von Nutzen und Aufwand sowie Verursacher- und Entgeltprinzip sich einander nicht ausschließen würden; vielmehr seien beide uneingeschränkt immer dann erfüllt, wenn Verursacher und Nutznießer eines Aufwands an bestimmten Verbandsanlagen identisch sind und die entgeltähnlich erhobene Umlage auf die Erstattung der Kosten begrenzt ist. Umlagen mögen als allgemeine Deckungsmittel im Unterschied zu Gebühren regelmäßig keinen Entgeltcharakter haben und (auch) darauf gerichtet sein, Finanzausgleichseffekte zu erzielen. Dies schließe es aber nicht aus, sie entgeltähnlich durch direkte Zuordnung der Kosten auf die verursachenden Mitgliedsgemeinden zu erheben.    Dies bedeutet, dass unserer Auffassung nach eine spezielle Satzungsregelung hinsichtlich der Umlage investiver Kosten der Straßenentwässerung auch in Thüringen zulässig sein dürfte. Die Regelung in § 60 Abs. 1 S. 2 SächsKomZG entspricht im Wesentlichen derjenigen in § 37 Abs. 2 ThürKGG.    Unsere Kanzlei war bereits damit befasst, entsprechende Satzungsregelungen in Verbandssatzungen zu erarbeiten.     Das Urteil können Sie hier im Volltext abgerufen.    Für Rückfragen steht Ihnen in unserer Kanzlei der auf das Kommunalabgabenrecht spezialisierte Rechtsanwalt Bernd Schicker gerne zur Verfügung.       

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